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Gültigkeiten der Nachweise wie Fahrausweis Zertifikate usw.
Neue TRBS 1116 sagt, nur noch ein Ausbilder zum Thema darf die jährliche Sicherheitsunterweisung als Weiterbildung durchführen. Mit eigener Pflicht Weiterbildung Qualifizierung zum Thema wie: Baumaschinen, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane und Anschläger - Rigger und auch für die Teleskoplader bzw. Teleskopstapler. Also keine Fachkraft für Arbeitssicherheit kurz SiFa oder FaSi, und schon gar-nicht ein Sicherheitsbeauftragter kurz SiBe oder SiBa bzw. SiGeKo - ohne eigenen Lehrgang dazu. Auch kein Kleinunternehmer mit Unternehmer Schulung Unternehmermodell für die eingeschränkte betriebliche Unterweisung nach der Vorschrift 2 usw.
Warum bei uns und nicht woanders.
Unsere Schulungen sind Inhaltlich sachlich richtig dokumentiert, mit dem Pflicht Zertifikat bei gewerblicher Nutzung und nicht nur ein Pillepalle Fahrerausweis oder Bedienerausweis der angeblich Lebenslang gültig wäre. - siehe auch staatsversagen arbeitsschutz - allerdings sollte man lieber die Finger weg lassen wie bei diesen billigen schnell Kursen - staatsversagen Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit -
Die Erstausbildung ab 1 Tag je nach Gerätebauart auch länger, wie auch die Vorkenntnisse und ob nur eine innerbetriebliche Gültigkeit (nur in der Firma Gültig wo man gerade Arbeitet) oder die überbetriebliche Deutschland weite Gültigkeit gewünscht, oder sogar die EU- Europa weite Gültigkeit auf Grundlage der VET ISO/IEC Personen Zertifizierung als Zertifizierter Europa Trainer mit sogar teilweise Weltweite Gültigkeit (52 Länder außerhalb der EU).
Und bei den Maschinenführerkursen wie zum Beispiel für die: Flurförderzeuge (Stapler), Krane aller Bauarten und die Anschläger, Baumaschinen wie Bagger, Radlader, Dumper, Walzen usw., aber auch für die Scherenbühnen, Hubsteiger und andere Hubarbeitsbühnen, ebenso für die Gelände Teleskopstapler starr oder drehbar od. auch die Teleskoplader, die Pflicht Zusatzausbildung wie für die Anbaugeräte nach der TRBS 2121 Teil 4 oder die Verwendung der PSAgA in der Arbeitsbühne und auch das Abseilen vom Krankorb oder auch von einen Hochregalstapler.
Plus die jährliche Pflicht Fortbildung gem. der TRBS 1116 TRBS 2111 usw. nur noch durch einen Ausbilder zum Thema, und kein Sicherheitsbeauftragter mehr oder eine SiFa / FaSi Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne eigenen Ausbildernachweis und eigner Weiterbildung alle 3 Jahre zum Gerät. Wenn Sie aber mehr Wert auf eine Hochmoderne Homepage legen, wo man schnell und billig einen angeblich rechtssicheren Nachweis erhalten kann, sind Sie hier bei uns falsch.
Wir legen Wert auf Aufklärung im Arbeitsschutz mit guten Gewissen,
wir sind ja nicht Umsonst stattlich Anerkannt worden schon seit 2008 -
– Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen – 08/15 – gibt es woanders –
Gültigkeiten von Staplerschein Baggerschein Kranschein Motorsägenschein PSAgA Schein usw.
- gilt nicht Unbegrenzt - sprich Leben lang:
Der Staplerschein (richtig Zertifikat) gilt in Deutschland in Prinzip ein Leben lang, wer die Prüfung einmal erfolgreich bestand hat, ist also sein gesamtes Berufsleben lang berechtigt nach Fahrauftrag vom Unternehmer, einen Stapler zu steuern und führen. (Achtung: kein regelmäßiges fahren - bedienen der Geräte muss ltd. div. Schulungs- Grundsätzen wenn es schon länger her ist ein refresh training erfolgen –
Allerdings muss mindestens einmal im Jahr auch eine Unterweisung erfolgen - (DGUV-V1 & R 100-001 usw.)
plus lt. der TRBS 1116 und TRBS 2111 regelmäßig eine Fachbezogene Weiterbildung nur durch einen Zertifizierten Ausbilder dazu besuchen. In anderen Ländern sogar alle 3-5 Jahre bis zu 1 Tag Pflicht Weiterbildung je nach Thema auch mehr dazu.
Ob innerbetrieblicher Staplerschein Kranschein Arbeitsbühnenschein oder der überbetrieblicher Zertifikats Nachweis der Befähigung dazu, dieser gilt also nicht ein Leben lang - siehe wie schon geschrieben auch die DGUV-V1 und Regel 100-001 und die TRBS 2111 dazu, - mindestens einmal Jährlich eine Unterweisung und lt. der TRBS sogar Fachbezogen durch Ausbilder zum Gerät und nicht nur durch die Sicherheits- Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Sicherheitsbeauftragen für z.B. Flurförderzeuge, Krane oder Bagger.
Diese ist unabhängig davon, wann und wo der Staplerschein (Richtig an sich Staplerzertifikat) Kranschein Baggerschein usw. mit Zertifikat dazu erworben wurde - er muss auch immer schriftlich dokumentiert werden, wie auch der Fahrauftrag Bedienauftrag zum Steuern und Führens eines Kranes Baggers Radlader Hubsteiger usw. -
Achtung: Kein Schulungs- Zertifikat darüber vorhanden mit den passenden Inhalten zur Schulung - ist der Fahrausweis/Bedienerausweis nicht rechtsgültig und kann nicht einfach umgeschrieben werden. Da sind Sie bei diesen Anbieter über den Tisch gezogen worden - und können nur mit einen neuen Kurs zum Thema einen garantiert Rechtsgültigen Schulungsnachweis bekommen.
Rein online möglich, da ja Grund- Vorkenntnisse auch ohne Pflicht Zertifikat* darüber vorhanden sind.
(*Siehe auch Zertifikate sind seit mehr als 25 Jahren Pflicht)
Thema Bestandschutz: Staplerführerschein Staplerschein Kranführerschein Baumaschinenschein Hubarbeitsbühnenschein usw. Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung gelten sowohl für das Errichten, Einrichten, als auch das Betreiben von Arbeitsstätten und Betriebsmittel (§1 Absatz 1 ArbStättV). Mit diesem ersten Satz der Arbeitsstättenverordnung ist der Bestandsschutz nichtig. Er wird auch durch keine andere Vorschrift geschützt. Siehe auch die Btriebssicherheitsverordnung und TRBS 1116 für die Betriebsmittel dazu. Leider werden über Google bzw. evtl. über Rechtsanwälte die Bewertungen gelöscht, wenn man die Wahrheit über diese Unseriösen Anbieter schreibt. Hier war ein Stapler Händler gemeint, mit angeblich neuen Vorgaben bzw. neue Regeln von der BG ab der zweiten Jahreshälfte. Alle Führerscheine, die jetzt gemacht werden, haben Bestandschutz. Dass ist leider nicht richtig.
Gewerbliche Schulungsnachweise egal wann wo gemacht müssen also regelmäßig Aufgefrischt werden -
Deutschland Weite Pflicht auch in Bayern und bei jeder BG UK des Landes SVLFG usw. jährliche Pflicht Qualifizierung nach der TRBS 1116 und so weiter nur noch durch einen Ausbilder zum Thema dazu, und nach EU Europa Vorgaben nur durch einen ISO IEC Zertifizierter Ausbilder max. alle drei Jahre Weiterbildung gilt mittlerweile für alle Befähigungsnachweise wie Stapler Bagger Radlader Teleskopstapler Krane und Anschläger Motorsägen usw.
siehe auch nur für in Deutschland die gültigen Vorgaben:
ArbSchG / BetrSichV / DGUV-V1 / DGUV Regel 100-001 / TRBS 1116 & 2111 / div. Grundsätze Infos und Regeln -
Nicht nur Heute von der Betriebsleitung einer Firma ein Lob erhalten zum Thema - "Lesen bildet" Bild aber nicht - fast alle haben falsche Schulungen erhalten, inklusiv falsche Aussagen wie lebenslang gültig, gilt für alle Bauarten und Inhaltlich falsche Vorgaben, und fast alle ohne Pflicht Zertifikate, und viele sogar noch unter Eignung gestempelt und unterschrieben, was nur ein Betriebs- Mediziner machen darf. Halt staatsversagen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Deutschland mangels gescheiter Kontrolle und Fachwissen der Aufsichtsbehörden Mitarbeiter und der BG Mitarbeiter.
Wenn Sie bei uns im Hause die Befähigungs- Zertifikate gemacht haben, müssen Sie wegen unserer VET Trainer Ausbildung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 div. P Nummern dazu sogar nach 3 Jahren eine Weiterbildung je nach Thema von 2-8 Stunden haben, um die Gültigkeit des Nachweises / Zertifikates auf der EU Europa und ISO Ebene (teilweise Weltweit gültig) zu verlängern.
Internationaler Führerschein Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisschein Fahrausweis Bedienerausweis Lizenz
nicht nur für Deutschland gültig, sondern in ganz EU- Europa und teilweise sogar Weltweit gültig, mit das Pflicht ISO Zertifikat / Diplom / Befähigungsnachweis dazu für Europa weite Gültigkeit und teilweise sogar Internationale Gültigkeit nach der OHSAS 18001 neu ab 2016/17 die ISO 45001 für das gesamte britische Commonwealth - auch USA - Mexico - Japan und viele andere Länder in der Welt - dafür müssen Sie aber mind. englisch beherrschen bzw. die jeweilige Landessprache vor Ort - also gültig in allen Ländern der Europäischen Union EU wie: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in den EWG Ländern Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz plus viele weitere Länder in der Welt wie Dubai, China, Indien, Japan, Korea, Philippinen, Russland, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam USA, Kanada u.v.m. durch unsere ISO/IEC 17024 - ISO 45001 BS ISO usw. Zertifizierung dazu - was es nur bei der ISO-AMA Gruppe in Deutschland gibt (Stand 2020) -
Zertifizierter Internationaler Trainer für:
Kranführer und Anschläger Lizenz seit 2004 schon für die US Streitkräfte auf Nato und BAOR Basis - US ISO OSHA 9926-1:1990-12 Cranes training of drivers part 1: general inkl. Crane Operator Certifikat and (attacker) rigger slinger tackler banksman aso. bzw. gem. der EU BS ISO 15513:2000 Competency requirements for crane drivers (operators), slingers, signallers and assessors aso. Krane Kompetenzanforderungen für Kranführer, Anschlagmittel, Signalgeber und Gutachter als UVV-Prüfer für Krane nach DIN EN 12999, 13000, 13001, 14439, 15011, 15023 usw.
Internationaler Staplerschein Flurförderzeuge Lizenz also Frontstapler, Schlepper Schnellläufer usw. nach der DIN EN ISO 3691 FEM 4.004 und 4.006 International nach der US ISO OSHA 29 CFR 1910.178 Forklift license training und Britische Armee BAOR BS ISO 2330:2002 International Powered Industrial Truck Operator License aso.
Internationaler Arbeitsbühnenschein Hubarbeitsbühnen Lizenz nach der DIN EN 280 Gruppe A & B International gültig nach der (BS bis 2013) ISO 18878 :2004/2013 for Mobile elevating work platforms. Operator (driver) training and BS- ISO 18893 :2004/2014 Mobile elevating work platforms Safety principles, inspection, maintenance and operation ISO 16368 :2003/2010 aso.
Internationaler Teleskopstaplerschein Gelände Teleskopstapler Lizenz nach der DIN EN 1459 Starr mit Zinke Schaufel Drehbar für Kranbetrieb und Arbeitsbühnenbetrieb, International nach der ISO OSHA 29 CFR 1910.178 Rough Terrain Forklift Telehandler for Level 1, nach der ISO OSHA 9926-1:1990-12 Cranes training of drivers and Operator for Level 2a und nach der BS ISO 18878:2004/2013 for Level Typ 2b man basket or FEM 4.006 aso.
und Internationaler Baumaschinenschein Erdbaumaschinen Lizenz nach der DIN EN 474 und Straßenbaum. nach der DIN EN 500 wie: Bagger, Baggerlader, Lader, Skid Steer Loader, Muldenkipper, Dumper, Walzen, Fertiger usw. - gem. der EU-Richtlinie 95/63/EEC und der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655 EW usw.
Ein Qualität Arbeitssicherheit System kurz QAS haben wir nach der ISO 18001 neue 45001 also eine Top Prinzip Schulung nicht nur durch unser Pers. Zertifikat in einem Verfahren nach der ISO/IEC 17024 div. P Nummern als SV VET Trainer schon seit 2004 nicht nur für die Nato Streitkräfte -
Unsere Lehrgänge sind also fast alle EU Europa Zertifiziert und teilweise sogar Weltweit gültig -
VET Trainer Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 div. P Nummern Arbeitssicherheit
für Bildungswesen Baugewerbe Verkehr Transport PSA nach ISO 45001 Arbeits- und Gesundheitsschutz -
Also in ganz EU Europa gültig, und in allen Ländern die diese Norm/en auch umsetzten wie z.B. die USA, Kanada, Groß-Britannien also England, Australien, Japan, Singapur usw.
- Thema ASTM und BS Standard Normen -
Wir sind Zertifiziert nach der EN BS ISO und Weltweit für die US Streitkräfte sogar nach der OSHA seit 2004 und der British Army of the Rhine (BAOR) nach BSi ISO und den US- Streitkräften in Deutschland und Europa Osha -
Unsere OSHA Gabelstapler Zertifizierung für die US Streitkräfte werden nach den Bundesgesetz für Gabelstaplerfahrer und auch für die Kranführer, Anschläger, Arbeitsbühnenbediener und Baugeräteführer Zertifikate werden zum Beispiel von der National Forklift Foundation NFF in der USA umgeschrieben, wenn Ihr Schulungs- Zertifikat nicht älter als drei Jahre ist.
Zum Beispiel auch für die MEWP mobile elevating work platform nach der BS ISO 18878 ISO 18893 ISO 16368 usw. schon seit 2004 - als erster in der Welt noch vor der IPAF Pal Card Mateco Platform Card System Lift Card usw. - oder der US Norm für Spielplätze Spielgeräte usw. nach ASTM Playground Safety Handbook -
In Japan gibt es eine Reihe von Gesetzen zur Arbeit und zum Schutz des Arbeiters, siehe auch auf JETRO, JISHA und JIS. Hierzu zählen das Gesetz über Arbeitsnormen (Labor Standards Act), in dem die Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen festgelegt sind, das Gesetz über Arbeits- und Gesundheitsschutz (Industrial Safety and Health Act), das; darauf abzielt, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten, Diese Gesetze gelten im Prinzip für alle Unternehmen in Japan, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Japaner oder Ausländer, oder das Unternehmen im Ausland oder in Japan eingetragen ist. Sie gelten weiterhin für ausländische Arbeiter in Japan, soweit diese ausländischen Arbeiter der Definition von Arbeitern im Sinne dieser Gesetze entsprechen, ebenso Subunternehmer oder Service Personal ausländischer Firmen für die Durchführung von Arbeiten und Maschinennutzung auf Japanischen Hoheitsgebiet. Schulungsnachweise aus dem Ausland werden nur nach den ISO/IEC Standards umgeschrieben, also die IPAF Pal Card und auch CMSE-Zertifikate sind nicht ausreichend, für Arbeitsbühnen, Anschläger, Bagger, Gabelstapler, Krane, Lader usw. Fahrer/Führer.
Was Sie bei uns bekommen, schon seit mehr als 25 Jahren:
Sie erhalten ein Persönliches Pflicht Zertifikat mit div. Vorgaben und Normen drauf, und keine Urkunde über die Teilnahme als Ausbildungsnachweis Befähigungsnachweis gegenüber der BG, UK des Landes, SVLFG, BMAS, BAuA und anderen. Ein Ausweis als Fahrausweis Bedienerausweis oder Fachausweis mit Nummer Stempel usw. ist gar nicht vorgeschrieben zur Schulung, weder in den Grundsätzen, Regeln, Vorschriften, Informationen noch anders wo. Außer in den für die DGUV, BG`s, UK des Landes u.s.w. ungültigen VDI`s für Krane VDI 2194a VDI 2194 Blatt 2 oder für die Stapler VDI 3632 VDI 3313 usw.-
siehe auch Bericht - Zertifikate sind Pflicht -
Also wo und wie lange ist z.B. ein Kettensägenschein, Staplerschein, Kranschein, Baggerschein, Hubarbeitsbühnenschein usw. nun gültig?
Ein Motorsägenschein, Gabelstaplerschein, Radladerschein, Anschlägerschein usw. ist erstmal deutschlandweit gültig, unabhängig davon, wo er in der BRD ausgestellt wurde, wenn bei gewerblicher Nutzung ein Zertifikat dazu vorliegt und sich auch an die mind. Dauer der Vorgaben gehalten wurde, da nur der reine Lichtbildausweis als Fahrausweis, Bedienerausweis, Pal Kard System Card Plastikkarte usw. gar nicht alleine ausreichend als Befähigungsnachweis ist.
- siehe auch die PDF dazu - Zertifikate sind Pflicht - mit Wo steht das genau drin -
Die Gültigkeit variiert dabei je nach EU Land bzw. Bundesland, Kanton, Kurs-Intensität und gewerblichem oder privatem Gebrauch eines Befähigungsnachweises wie z.B. für die Kettensäge für die selbst Werber am liegendem Holz oder stehendem Holz zum Fällen sprich Fäll Schein für Brennholz selbst Werber.
Im Durchschnitt beträgt die Gültigkeitsdauer drei Jahre (wenige Länder wie Belgien, Dänemark oder
England 5 Jahre), auch lt. div. deutschen DGUV Vorgaben und staatlichen Grundlagen wie: ArbSchG / BetrSichV / DGUV-Vorschrift 1 / DGUV Regel 100-001 / TRBS 1116 / TRBS 2111 / und div. Grundsätze Infos und Regeln dazu, ist nicht nur eine jährliche Sicherheitsunterweisung sondern auch eine Weiterbildung nur durch einen Ausbilder mit eigener Qualifikation zum Thema vorgeschrieben (siehe die TRBS 1116 Punkt 4.4 dazu), da sich ja die Vorgaben alle paar Jahre ändern bzw. ergänzt oder auch den DIN VDI bzw. FEM EN und ISO Normen usw. angepasst werden.
Zudem sind wir als EU Europa Zertifizierter Sachverständiger und Ausbilder dazu angehalten, die Teilnehmer an unseren Verified Europa Trainer sprich VET Zertifizierten Kursen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 mit div. P Nummern dazu, drauf hinzuweisen das es verpflichtet eine Weiterbildung zu machen, da unsere Nachweise EU Europa weit anerkannt sind, als einer der wenigen deutschen Ausbilder dazu.
Und die WB kostet auch kein Vermögen wie z.B. bei der IPAF PAL CARD die bei uns nicht gültig ist in Deutschland da die DGUV Vorgaben nicht richtig umgesetzt werden wie auch bei der System Lift Card - alle 5 Jahre fast so teuer wie ein neuer Kurs, bei uns im Hause je nach Thema zurzeit ab 45,- Euro - siehe auf unsere Homepage dazu -
Mit Gruß aus dem Sauerland Kreis Soest Ense Höingen - Industriepark - von der ISO-AMA Gruppe -
- staatsversagen Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit - nicht bei uns -
Fahrausweise und Pflicht Schulungs- Zertifikate dazu -
Sie erhalten von uns einen Persönlichen 3 Stufen Fahrausweis für zum Beispiel Flurförderzeuge kurz FFZ -
1. Allgemeine Ausbildung Stufe 1 meistens Frontstapler, evtl. auch mit Schubmaster oder Schnellläufer usw. möglich
2. Zusatzausbildung Stufe 2 (soweit erforderlich) wenn die Bauarten noch nicht in der Erstausbildung erhalten waren wie z.B. Hochregalstapler mit jährlichen Abseilen, oder auch für die Mitnahmestapler, Containerstapler wie VC oder auch Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast usw.
3. Betriebliche Ausbildung wie betriebliche Gegebenheiten, Betriebsteil, Bauart/en, Schriftliche Beauftragung und auch Sonderregelungen wie fahren im öffentlichen Bereichen, Hafeneinsatz, oder Hebezeugeinsatz usw.
Dies alles nach dem Grundsatz der BG neu DGUV „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von FFZ Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ nach DGUV-G 308-001, Vorschrift 68 & 70 DGUV-Info 208-004 & DGUV Information 208-031 usw. inkl. nicht nur ein deutsches Zertifikat - sondern mit ein EU Europa Zerti dabei. -
Achtung: Kein Schulungs- Zertifikat darüber vorhanden mit den passenden Inhalten zur Schulung - ist der Fahrausweis/Bedienerausweis nicht rechtsgültig. Da sind Sie bei diesen Anbieter über den Tisch gezogen worden - und können nur mit einen neuen Kurs zum Thema einen garantiert Rechtsgültigen Schulungsnachweis bekommen.
(Siehe auch Zertifikate sind seit mehr als 25 Jahren Pflicht)
Mit Platz für die vorgeschrieben Sicherheitsunterweisungen auf Grundlage vom ArbSchG, der BetrSichV, der Vorschrift 1 und Regel 100-001 und Natürlich sehr Wichtig; die TRBS 1116 und der TRBS 2111 Teil 4 usw. nur noch durch einen Ausbilder zum Thema Nachweislich durchzuführen.
Nach Erhalt der Schulungsnachweise als Befähigungsnachweis - bitte immer sofort Kopien machen - zur eigenen Sicherung vom Schulungs-Zertifikat und evtl. auch vom Fachausweis darüber bei den gewerblich genutzten Maschinenführer- Ausweisen - Pflicht seit vielen Jahren.
Ersatz bei Verlust Fertig Ausgefüllt ab 55,- (nur bei uns gemachte - Fremde mehr siehe auch bei Ersatz Nachweise)
Ersatzdruck für je 55,- Euro - der Fahrausweis ist nur Beiwerk - Zertifikat Pflicht - fehlt beides dann ab 77,- Euro -
Und nur möglich wenn eine regelmäßige Sicherheitsunterweisung als Weiterbildung gem. Arbeitsschutzgesetz §§ 12 und 15 sowie BetrSichV §§ 3 und 9 der DGUV-V1, DGUV-R 100-001 und der Qualifizierungsvorgabe wie der TRBS 1116 TRBS 2111 usw. erfolgte - durch einer befähigten Person mit eigenem Nachweis darüber -
Schon öfter haben wir von der Betriebsleitung div. Firmen ein Lob erhalten zum Thema - "Lesen bildet" Bild Zeitung aber nicht - fast alle haben falsche Schulungen erhalten, inklusiv falsche Aussagen wie lebenslang gültig, gilt für alle Bauarten und Inhaltlich falsche Vorgaben, und fast alle ohne Pflicht Zertifikate, und viele sogar noch unter Eignung gestempelt und unterschrieben, was nur ein Betriebs- Mediziner machen darf. Halt staatsversagen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in Deutschland mangels gescheiter Kontrolle und Fachwissen der Aufsichtsbehörden Mitarbeiter und der BG Mitarbeiter.
Schulungsnachweis/e auf Grundlage der deutschen und EU Europa Vorgaben dazu -
als Baumaschinenführerschein für Erdbau und Straßenbau - sprich Baggerschein Radladerschein oder Walzenführerschein - Flurförderzeugeführerschein als Staplerschein bzw. Gabelstaplerschein Containerstaplerschein - Hubarbeitsführerschein als Bedienerschein für die Arbeitsbühnen engl. MEWP - Kranführerschein mit Anschläger Nachweis als Kranschein oder Anschlägerschein - für die Ladungssicherung Schulung - für die Motorsägenführer als Motorsägenschein bzw. Kettensägenschein - als PSAgA Schulungsnachweis als ABS-Schein - und Teleskopstaplerschein Teleskopladerschein für die gelände Teleskopmaschinen - in Deutsch und Englisch - inkl. Platz für die arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen nach der ArbMedVV, so gibt es ja schon länger keine G25 Bezeichnung mehr (abgelöst 2014 DGUV-G 350-001) neue E FSÜ - Eignung der Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder die G41 (abgelöst 2014 DGUV-G 350-001) Höhentauglichkeit neue E ABS Eignung Arbeiten mit Absturzgefahr usw.
- Herausgegeben durch einen Fachverlag für Arbeitssicherheit seit 2001 -
- EU Europaweit geschützt worden für Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum -
Immer neuste Ausgabe mit aktuellen Vorgaben wie der BG - Berufsgenossenschaft usw. drauf wie:
der TRBS 1116 der TRBS 2111 der DGUV Vorschrift 1 und Regel 100-001 der DIN EN ISO/IEC 17024 usw.
Achtung die Fahrausweise von z.B. Schmidt Verlag LTS Verlag Betrieb in Bestform und Resch Verlag sind Inhaltlich nicht rechtlich für die Straßenbaumaschinen wie Walzen usw. geeignet - da die rechtlichen Vorgaben dazu nicht eindeutig drinstehen - Die Fahrausweise von der AS-Drewer Ltd. sind ohne die formalen Schreibfehler vom Resch Verlag oder die krassen schreib Fehler beim Leitverlag inhaltlich falsche Sachen wie 4 Stufen bei Schmidt Neuss oder falsche Vorgaben drin wie beim BKF od. LTS Verlag usw. … zudem teilweise in Deutsch und Englisch für die Maschinenführer mit EN ISO usw. Vorgaben drin soweit es welche dazu gibt -
Viele Fachausweise als sogenannter Fahrausweis oder Befähigungsnachweis sind Inhaltlich falsch bzw. mit Schreibfehlern drin, Nummern die es nicht gibt oder nicht mehr gibt. DGUV Vorschriften Informationen Regeln und Grundsätze nicht korrekt genannt bzw. fehlen und bei sehr vielen fehlen auch die Vorgaben des ArbSchG, der BetrSichV, und der TRBS drin der BAuA / BMAS und natürlich EU Europa EN Vorgaben. Uns persönlich bekannte Fehlerhafte Ausweise dazu sind vom Resch Verlag, LTS Fröndenberg, Schmidt Karst, MARKMILLER, Leitverlag, Fachverlag Rau und sogar Betrieb in Bestform. Sind leider fast alle nicht von Fachkräften zur Arbeitssicherheit geschrieben und gestaltet worden, und somit rechtlich nicht korrekt nach DGUV Grundsatz Regeln Infos und Vorschriften, sowie BMAS und BAuA Vorgaben.
Deshalb nutzten wir unsere eigenen gestalteten Nachweise darüber seit Jahren -
- in Deutsch und Englisch der Maschinenführerschein - inkl. Platz für die für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, so gibt es ja schon länger keine G25 Bezeichnung mehr (abgelöst 2014) neue E FSÜ - Eignung der Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder die G41 (abgelöst 2014) Höhentauglichkeit neue E ABS Eignung Arbeiten mit Absturzgefahr usw. Wie auch die anderen Eignungsuntersuchung wie alt G 26 / G31 wurde die Eignungsbeurteilung Atemschutzgeräte kurz E-ASG vor Jahren neu gemacht. Diese und andere Änderungen belaufen sich auf die Verordnung zur Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ArbMedVV und DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen bisher DGUV-G 350-001, die nur durch ein zugelassener Arbeitsmediziner mit eigener Weiterbildung gemacht werden darf, und nicht durch ein Ausbilder/Trainer der kein Arzt also Mediziner ist.
Die Ausweise bestehen aus unempfindlichen NB Spezialpapier, Format einer Seite: ca. 7,5 x 10,5 cm, ausfüllbar mit Kugelschreiber oder Tinten- und Laser- Drucker -
(Druck- Vorlagen nur für geprüfte Ausbilder und Trainer - auf AS-Drewer.de zu beziehen -
Keine Weitergabe an selbsternannte angebliche Ausbilder dazu) -
- siehe auch staatsversagen Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit -
Zur Dokumentation der Eignung Tauglichkeit nach ArbMedVV Arbeitsmedizinischen Vorgaben wie: E- FÜS alte G 25 und E- ABS alte G 41, Der Pflicht- Erstausbildung Stufe 1 und Pflicht- Zusatzausbildung Stufe 2, und der Stufe 3 zur Erteilung des schriftlichen Fahrauftrages gemäß DGUV Vorgaben, TRBS usw. dazu. Plus die Regelmäßige Pflicht- Fortbildung sprich jährliche Sicherheitsunterweisung nur noch durch einen Experten sprich Ausbilder dazu gem. der aktuellen TRBS 1116 usw. dazu.
In diesem Fahrausweis haben Sie z.B. die Möglichkeit, die Beauftragungen für Gabelstapler, Mitgänger-Flurförderzeuge, E-Hubwagen sowie Wagen und Schlepper zu vermerken. Sie benötigen somit nicht viele verschiedene Formulare und der Fahrer muss nur einen Ausweis für den Bereich der FFZ- Flurförderzeuge bei sich tragen.
Die Ausstellung eines solchen Fachausweises Fahrausweises inkl. Zertifikat dazu als sogenannter Befähigungsnachweis ist von größter Wichtigkeit, da nur ein fachkundig ausgebildeter und schriftlich beauftragter Mitarbeiter/in derartige Maschinen bedienen- fahren- führen- steuern- darf/dürfen.
Somit sind die Beauftragung und alles damit Zusammenhängende auch juristisch nach ArbSchG, BetrSichV, Vorschrift 1, Regel 100-001, TRBS 1116, TRBS 2111 usw. eindeutig und idealerweise in nur einem Fach- Dokument festgehalten. Neben den Persönlichen Daten (Name, Vorname wann und wo geboren Id.-Nr.:) kann auch ein Lichtbild von 4,5 x 3,5 cm des Fahrers kann eingeklebt werden. Also fast- Perfekt geeignet für die Dokumentation der Aus-, Fort- und Zusatzausbildung usw. laut Grundsätzen plus daß Pflicht Zertifikat darüber -
Anwendungsbeispiele hier für die FFZ- Flurförderzeuge nach der EN 3691 -
Frontstapler, Geländestapler, Containerstapler, Schwerlaststapler, Regalstapler, Schubstapler, Schubmaststapler, Kommissionierstapler, Querstapler, Mitnahmestapler, Schlepper, Wagen, Hochhubwagen, Hubwagen, Elektroameise, E- Handhubwagen, VC Van Carrier, Teleskopstapler als Reachstacker usw.
Technische Regel für Betriebssicherheit - TRBS - neue 1116 (2022) und alte TRBS 2111 (2007) -
Es müssen auch die Bediener von Mitgänger Flurförderzeugen schriftlich beauftragt werden.
Die TRBS-Vorschrift 1116 bleiben also konsequent bei dieser Aussage, wie auch schon in der TRBS 2111 Teil 1, eine Schulung ist aber immer noch nicht Pflicht, laut dem DGUV-Grundsatz 308-001 und der DGUV-Vorschrift 68 nur eine Fach- Einweisung mit schriftlichen Auftrag -
Neu ist jetzt also auch die schriftliche Beauftragung für Krane, die nicht ortsveränderlich sind.
Im Abschnitt 3.2 unter Punkt 7 listet die TRBS 1116 neben den Mitgänger Flurförderzeugen auch die Krane auf. Dabei wird nicht unterschieden in verschiedene Kranbauarten, sondern allgemein von allen Kranen gesprochen.
Aus der gleichen Logik wie im vorherigen Absatz muss man also zu dem Schluss kommen, dass nun für alle Krane (nicht Kräne) ein schriftlicher Auftrag zum Steuern erteilt werden muss.
Auch hier geht die TRBS 1116 also weiter als die Vorgaben der aktuellen DGUV. In der Vorschrift 52 Krane heißt es: bei ortsveränderlichem kraftbetriebenem Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. Für alle anderen Krane wäre für die DGUV eigentlich eine mündliche Beauftragung ausreichend. Da allerdings auch die Vorgaben der TRBS eingehalten werden müssen, muss nun auch für die nicht ortsveränderlichen voll- und teilkraftbetriebene Krane und für nicht kraftbetriebene Krane eine schriftliche Beauftragung erteilt werden.
Jährliche Fortbildung als sogenannte Qualifizierte Sicherheitsunterweisung -
gem. der TRBS 1116 von Nov. 2022 sind die Staplerscheine Baggerscheine Laderscheine Kranscheine Hubarbeitsbühnenscheine Teleskopmaschinenscheine usw. nur noch 1 Jahr gültig in ganz Deutschland - ebenso die Beauftragung dazu wenn nicht nachweislich nach der TRBS qualifiziert wurde -
- eine Fachbezogene Pflicht Weiterbildung muss also nun mind. einmal Jährlich gemacht werden, nur durch einen dafür nachweislichen qualifizierten Ausbilder / Trainer zum Thema mit eigener WB dazu -
Im Abschnitt 4.4 behandelt die TRBS 1116 die Thematik, welche Anforderungen an die Personen gestellt werden, die das Personal bzw. Mitarbeiter im Umgang mit den Arbeitsmitteln mind. 1 x jährlich neu zu qualifizieren - haben müssen -
Erforderliche didaktische Kompetenzen können erlangt werden durch erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang mit Bezug zu dem jeweiligen Arbeitsmittel oder spez. Trainer Schulung dazu. - siehe auch OBN die Qualifizierte Person gem. der TRBS 1116 usw. -
Siehe z.B. auch unter Punkt 2 und 3 für die jährliche Fortbildung als Nachschulung und unter Punkt 4 das eine Lernerfolgskontrolle evtl. erfolgen muss, und dass dies nur noch ein Ausbilder zum Gerät bzw. ein besonders geschulter Trainer dazu machen darf mit auch eigener Fortbildung zum Arbeitsmittel sprich Thema.
Auch ist die Dauer jetzt genauer Festgelegt worden, so dass man je Arbeitsmittel mind. 1 UE a 45 Min. abzuhalten hat (Punkt 3.5) und das dies auch rein online geht (Punkt 4.3 und 2.2) usw.
Also muss jetzt für die Folgenden Arbeitsmittel nicht nur für deren Betriebliche- Verwendung eine schriftliche Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV durchgeführt werden (Stufe 3 der Grundausbildung nach den DGUV Grundsätzen) sondern auch eine jährliche Qualifizierung- Maßnahme als Weiterbildung nur durch einen nachgewiesen Experten dazu durchgeführt werden.
Dies gilt z.B. für folgende Betriebsmittel oder auch Arbeitsmittel: Flurförderzeuge mit Fahrersitz und mit Fahrerstand, Flurförderzeuge die durch einen Mitgänger geführt werden, Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen Hubsteiger MEWP, alle Bauarten der Krane, für die Baumaschinen wie Bagger und Lader, und sogar Anlagen und Arbeitsmittel, wenn während der Instandhaltung die für den Normalbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden, wie zum Beispiel bei Personenschutzsystemen beim Einsatz von HRG FFZ Hochregalgeräte Flurförderzeuge in Schmalgängen usw. -
- also eine Fachbezogene Pflicht Weiterbildung muss nun einmal Jährlich gemacht werden, nur durch einen dafür nachweislichen qualifizierten Ausbilder / Trainer sagt die TRBS 1116 und nicht nur ein möchtegern Experte wie in Teil 4 der TRBS 2111 von 2007 steht -
Zertifikate sind Pflicht bei gewerblicher Nutzung der Arbeitsmaschinen -
Zertifikate als Befähigungsnachweise und nicht nur der Lichtbildausweis als sogenannter Fahrausweis Fachausweis Bedienerausweis oder auch ganz falsch als Führerschein für Stapler Bagger Radlader Krane Hubarbeitsbühnen usw.
Zertifikate sind kein Kalter Kaffee, sondern ein alter Hut -
So schreibt ein Institut für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, dass durch die Änderung des FFZ Grundsatzes 308-001 in 2022 Ein Qualifikationszertifikat ist ein Befähigungsnachweis, der z. B. einem Bediener von mobilen Arbeitsmitteln nach erfolgreich durchlaufener Qualifizierung ausgehändigt wird. Seit Dezember 2022 verpflichtet der DGUV Grundsatz 308-001 dazu, nach einer erfolgreichen Qualifizierung zum Flurförderzeugführer (Stufe 1 und 2) neben einem Fahrausweis auch ein Qualifikationszertifikat als zusätzlichen Befähigungsnachweis auszustellen. In Anlehnung an diesen Grundsatz kann dies auch auf alle anderen mobilen Arbeitsmittel übertragen werden - also auf Teleskopmaschinen, Krane, Hubarbeitsbühnen, Erdbaumaschinen.
Absoluter Quatsch: einfach mal hier lesen wo was dazu geschrieben steht, schon seit mehr als 20 Jahre ist es Pflicht ein Dokument als Zertifikat auszustellen.
Für die sogenannten Flurförderzeuge sprich Gabelstapler siehe auch schon die alte ZH 1/554 von 1996 neue BGG 925 von 2002 aktueller DGUV-G 308-001 seit Mai 2014 unter Punkt 3.2 Allgemeine Ausbildung, Punkt 3.3 Pflicht Zusatzausbildung und unter Punkt 8 Abschlussprüfung letzter Satz.
Für die Hubarbeitsbühnen Pflicht Schulung seit April 2010 die BGG 966 bzw. neue DGUV-G 308-008 von Mai 2014 hinter Punkt 3.3 Abschlussprüfung 2. Absatz und unter Punkt 5 der 2. Absatz da auch wieder der Hinweis auf das Zertifikat als Befähigungsnachweis und nicht nur der Lichtbildausweis.
Vollkraft und teilkraftbetriebene Krane Pflichtschulung nach der BGG 921 von Oktober 1996 alte ZH1/362 neuer Grundsatz DGUV-G 308-009 Mai 2024 unter Punkt 4 Prüfung und Punkt 5 Befähigungsnachweis siehe Anhang 2 als Muster. (ehr Mangelhaft erklärt)
Motorsägen z.B. in der DGUV-I 214-059 alte GUV-I 8624 unter Punkt 3 letzten beiden Absätze und unter Punkt 4 letzter Absatz usw. wie auch in der AS I und AS II alte Baum 1 Baum 2 Vorgabe zur Pflicht Schulung der Motorsägenführer. (Mit Muster der Unfallkasse sogar drin)
DGUV-Grundsatz für die Teleskopstapler geländegängig seit Feb. 2016 Pflicht zur Schulung DGUV-G 308-009 unter Punkt 3.2 Praktische Prüfung Absatz 4 und unter Punkt 8.2 Abschlussprüfung letzter Absatz usw.
Also oft ein Mangel da nur ein Ausweis mit Lichtbild und kein Zertifikat (mit Inhalt nach was) als Befähigungsnachweis wie von der DGUV gefordert wird in den Schulungsvorschriften Grundsätzen und Informationen für gut geschulte Ausbilder und Schüler und natürlich gut beratenden Arbeitsschützern für die Unternehmer Beratung in Fragen rund um Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Umweltschutz usw.
- staatsversagen Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit -
Hinweis:
VDI-Richtlinie 3313 Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge und VDI-Richtlinie 3632 Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern zurückgezogen. Wie die VDI 2194 Richtlinie Auswahl und Ausbildung von Kranführern diese VDI`s werden seit 2009 / 2010 nicht mehr in den Grundsätzen der BG heute DGUV als alternative genannt. Ausbildung und Schulung nach den DGUV Grundsatz 308-001 bisher BGG 925 und Grundsatz 309-003 bisher 921, zudem ist der VDI 2194a Kranführerausweis und Fragebogen VDI 2194 Blatt 2 Inhaltlich falsch, da dort z.B. alte BG Vorgaben drin sind, die seit Mai 2014 alle neu gemacht worden sind (Ausgabe von 2018 liegt vor bei uns).
Behördliche Anerkennung:
Wir lassen unsere Kurse, wo immer möglich, behördlich anerkennen. Von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannte und Genehmigte Schulungsdienstleitung. Ist in Deutschland leider keine Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.
Nicht so wie z.B. in den USA, Luxembourg Niederlande Groß Britannien Österreich Italien Schweiz Polen und anderswo. Wir halten dies aber für absolut notwendig, da viele Anbieter ohne Sachverstand und auch ohne eigene Ausbildung und Vorkenntnisse an den Geräten dazu Kurse anbieten. Vor allen hier in Deutschland, so werden ja z.B. auch 1 Tages Kurse für Stapler Bagger Radlader Krane usw. angeboten sogar mit Bildungsgutschein Zertifizierung fürs Arbeitsamt und Job Center.
Somit dokumentiert es unsere Kompetenz und bringt Ihnen die Sicherheit der Anerkennung Ihrer Beruflichen Weiterbildung auf unserer Zertifikate, als rechtssicheren Schulungsnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft u.a. Unfallkassen in Europa und teilweise sogar Weltweit durch die EU OSHA Trainer Zertifizierung bei uns seit 2004 schon, als erster Deutschsprachiger Anbieter.
www.nicht-ohne-schulung.de
Weitere Beispiele wo was dazu geschrieben steht:
Stapler Fahrausweis (BGI 603 neu Information 208-009 Seite 2) Ein Fahrausweis ist zum innerbetrieblichen Führen von Gabelstaplern nicht vorgeschrieben. Manche Betriebe stellen ihren Gabelstaplerfahrern aber einen Fahrausweis aus, insbesondere wenn eine größere Zahl von Gabelstaplerfahrern beschäftigt wird. Damit können Aufsichtführende vor Ort leichter prüfen, ob Gabelstapler befugt oder unbefugt benutzt werden.
Kapitel 4 Beauftragung (aus der BGG 925 neuer Grundsatz 308-001)
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27, bisherige VBG 36) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben. In dem Fahrerausweis sollten die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Datum über mind. 2 Tage und mehr, Stempel/Unterschrift bestätigen kann. Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ und Bauart sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe1) erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2) z.B. Schubmaststapler oder Containerstapler. Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte. Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt. Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Hubarbeitsbühnen (BGG 966 neuer Grundsatz 308-008 3.3 Letzter Absatz vor Teil 4)
Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis). Dieses Zertifikat soll für die Bauarten ausgestellt werden, an denen die Ausbildung erfolgte. Eine ergänzende Ausbildung sollte erfolgen, wenn der Bediener auf Hubarbeitsbühnen anderer Bauart eingesetzt werden soll. Teil 5 Beauftragungen Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist nicht festgelegt. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und anderen Schulungsträgern speziell gestaltete Bedienerausweise für Hubarbeitsbühnen herausgegeben. Der Bedienerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Bedieners vor, dass die ausbildende Stelle die Bauarten benennt, auf denen die Ausbildung erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen eingetragen werden. Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt. .....
Also wichtig, das Zertifikat zur Schulung und keine Urkunde kein Diplom als Teilnahmenachweis sondern ein Personalisiertes Pflicht Zertifikat mit Lehrgangsdauer als Befähigungsnachweis, nur das Zählt nach einen Unfall im Zusammenhang mit diesen Geräten vor Gericht, der BG, der SVLFG, der UK des Landes, der DGUV, der BAuA usw.
In der Praxis wurde bislang statt einem Zertifikat häufig nur ein Pillepalle Fahrausweis / Bedienerausweis ausgestellt. Diese Bedienerausweise (im Bereich der Gabelstapler auch Staplerschein oder Staplerführerschein genannt oder auch Kranführerschein usw.) sind alleine seit mehr als 2 Jahrzehnten falsch, Pflicht schon seit Mitte der neunziger Jahre ein Zertifikat als Schulungsnachweis, Rechtssicher alle Vorgaben rund um die Qualifizierung des Fahr- und Steuerpersonals in einem Dokument beinhalten, was leider sehr viele schlecht Ausgebildete Ausbilder Trainer und SiFa`s FaSi`s Aufsichtspersonen usw. nicht wussten bzw. auch mangels guter Kontrollen.
Qualifikationszertifikat für Anschläger von Lasten, für die Flurförderzeugführer für Gabelstapler mit Sitzplatz und Mitgänger bzw. mit Stehplatz Geräte, für Bediener von Teleskopmaschinen richtig Teleskopstapler starr drehbar rotor und Arbeitsbühnenbetrieb, für Kranführer und Anschläger mit Bauarten wie Ladekran, Fahrzeugkrane Turmdrehkrane oder Brücken und Portalkrane drin, ein Qualifikationszertifikat für Baumaschinenführer wie Erdbaumaschinenführer und Straßenbaumaschinenführer und nicht nur für Bagger und Lader nach DGUV-G 301-005, für Bediener von Hubarbeitsbühnen mit Bauarten der Gruppe A & B und Typen drin, Zertifikat für die LaSi Ladungssicherung, Zerti für Bediener von Motorsägen sowie auch für Abseil- Training am Schmalgangstapler und Hochregalstapler man up, oder auch für die Anwender für die PSAgA und viele weitere Pflicht Zertifikate gibt es bei uns im Hause sogar mit EU Europa Vorgaben und teilweise sogar mit ISO drin, für Weltweite Gültigkeiten der Schulungsnachweise seit 2004 schon -
mehr dazu auf www.nichtohneschulung.de
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Führerschein im Straßenverkehr
Viele Baggerführer Radladerfahrer Schaufellader Staplerfahrer Teleskoplader-Führer oder Walzenführer und auch viele Kranfahrer haben keine amtliche Fahrerlaubnis für Ihre Selbstfahrende Arbeitsmaschine behördliche Kurzfassung sfAM und nicht SfA -
So gilt folgende Regelung laut BMDV: bis zu 6 Km/h keine Fahrerlaubnis nötig, ab 6 km/h bis zu 20 Km/h mind. die Führerscheinklasse B (Achtung AM der Rollerführerschein bzw. M die Mofa-Prüfbescheinigung gilt hier nicht), ab 25 Km/h bis zu 40 Km/h die Fahrerlaubnisklasse C1 bis 7,49 Tonnen oder ab 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, mit Anhängerbetrieb noch zusätzlich der Eintrag E und die Klassen L und C für Fahrzeuge die nur zur Verwendung für Landwirtschaft- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Dies gilt im öffentlichen Bereich wie im Straßenverkehr und im teil- öffentlicher Verkehr auf der Baustelle oder auch auf dem Privaten Firmengelände was nicht abgesichert ist gegenüber dem öffentlichen Verkehr wie zum Beispiel: am Baumarkt - Wochenmarkt - Möbel- Abhollager - Supermarkt Parkplatz usw. also alles was nicht Eingezäunt ist bzw. beschränkt ist mit einer Zufahrtsregelung.
Übrigens das Handy Verbot gilt hier auch, ebenso wie das Gurtanlegen, was je selbstverständlich sein sollte - vor allem wenn die Fahrerkabinentür offen ist während der Fahrt sprich bei der Arbeit, trotz TOPS und ROPS Systeme am Bagger- Radlader- Stapler- usw.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie: Gabelstapler Mobilbagger Radlader Telekoplader usw. im Straßenverkehr auf öffentlichen Plätzen wie Parkplatz Baustelle usw. - jede nicht umfriedete Fläche -
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine sfAM und nicht SfA - benötigt nur dann eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO, wenn sie die Bauvorschriften der StVZO bzw. die Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinien nicht einhalten kann. (Gesamtmasse, Breite, Länge, Achslasten, Sichtfeld, Beleuchtung...)
Ansonsten reicht bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von ab 6 km/h bis zu 20 km/h bzw. kleiner als 25 km/h eine Betriebserlaubnis.
Folgende Führerscheine für die Straßenfahrt werden da benötigt - erfolgt durch die Gruppierung in:
- Zugmaschine / Ackerschlepper (nur in der Land- & Forstwirtschaft) Klasse L bzw. T
- Selbstfahrende Arbeitsmaschine (bis 20/25 Km/h Kl. 4/3/B bis 40 km/h Kl. 3/2/C1/C)
Achtung!!!
bei mehr als 20 Km/h bzw. größer als 25 km/h -
Gewichtsbeschränkung vom Führerschein beachten bei B nur max. 3,5 to alte Klasse 3 max. 7,5 to
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt auf nicht öffentlich zugänglichen Gelände ist für das Fahren kein Führerschein nötig, außer der Betreiber bzw. die Firmenhaftpflicht verlangt dass - Zudem muss immer eine schriftliche Genehmigung sprich Fahrbeauftragung des Besitzers vorliegen. (s. a. Regel 1116/2111 und Regel 100-001 dazu)
- PDF Technische Regeln mit Lesetipps --
Auf öffentlichem Gelände gelten wie für jedes Fahrzeug die StVZO und für den Fahrer die StVO sowie die Führerscheinverordnung.
Dabei sind unterschiedliche Führerscheine für Geräte bis max. 25 km/h und über 25 km/h notwendig. 20 km/h-Maschinen arbeiten mit der Betriebserlaubnis und sind zulassungsfrei. Arbeitsmaschinen über 20 km/h benötigen eine Straßenzulassung mit Amtlichen Nummernschild.
Fahren ohne ABE oder Gutachten.
z.B. mit den Stapler (ohne Beleuchtungsanlage) die 200 m zu einer anderen Lagerhalle oder Firma auf öffentlichen Grund fahren, oder mit einen alten Bagger od. Radlader ohne Papiere auf der Straße fahren. Da sollte man auch die Sondergenehmigung haben, da die Betriebshaftpflichtversicherung diese Fahrten nur abdeckt, wenn auch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vorliegt.
ABE oder mit Gutachten.
Steht in der ABE oder im Gutachten vielleicht so was wie „AUSN.-GEN. ERF.“ oder „AUSN.GENEHM.ERFORD.“? Wenn ja, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Wenn es zu Sichteinschränkungen kommt, dann bedarf es zusätzlich einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Abs. 3 StVO. Es gibt vereinzelt ABE`s (z. B. für Anhänger Arbeitsmaschine Turmdrehkran) in denen das KBA bereits die AG gem. § 70 StVZO miterteilt hat.
Alte Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung über §18 StVZO.
Wurde mal so geregelt, leider ist der §18 aber in der Aktuellen StVZO weggefallen. Bei Staplern und selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen kommt dies aber nicht vor, da diese i. d. R. überhaupt keine ABE besitzen. Der TÜV z.B. erstellt dann auch ein Gutachten gem. § 21 StVZO i. V. m. § 4 FZV zur Erlangung einer ABE / Gutachten für Einzelfahrzeuge.
Ist sie zeitlich beschränkt? Verliert sie ihre Gültigkeit irgendwann?
Dann muß man beim nächsten mal beim Vermieter erst mal die ABE oder das Gutachten durchlesen. Während eine ABE keiner zeitlichen Befristung unterliegt, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nur befristet erteilt. Die Richtlinien sehen eine maximale Gültigkeit von 6 Jahren vor. Auch die gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO wird nur befristet erteilt. Die maximale Gültigkeit beträgt im Regelfall längstens 3 Jahre. Beides sind i.d.R. DIN-A4-Blätter.
Wird vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert, so muss dieses Gutachten bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden und erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Gerade bei Gebrauchtmaschinen ist die Betriebserlaubnis oftmals nicht vorhanden. Dann kann man sich an den Hersteller wenden und mit Hilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer eventuell eine Zweitschrift der Allgemeinen Betriebserlaubnis bekommen. Ist dies nicht möglich, muss ein neues Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis von einem anerkannten Sachverständigen (z.B.TÜV) erstellt werden. Ohne Betriebserlaubnis darf man nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein und so ist auch die Betriebserlaubnis bei Straßenfahrten mitzuführen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können auch schneller als 20 km/h unterwegs sein. Dann müssen sie jedoch zugelassen werden und sie bekommen ein eigenes Kennzeichen. Außerdem ist dann alle zwei Jahre eine HU- Hauptuntersuchung zusätzlich zur UVV-Prüfung nach der TRBS 1203 fällig.
Definition:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfAM) sind also Kraftfahrzeuge, „die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“ (§ 2 Nr. 17 FZV). Zu unterscheiden sind sie insofern vor allem von den solchen Beförderungszwecken dienenden Nutzfahrzeugen.
Bei ihnen handelt es sich trotz des ähnlich klingenden Begriffs nicht um selbstfahrende Kraftfahrzeuge, sie werden immer noch (Stand 2023) von Fahrern gesteuert (siehe auch unten Fahrerlaubnisrecht).
Zulassungs- und Versicherungsrecht in Deutschland
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i. S. d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h müssen eine gültige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu dürfen.
Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h bzw. 25 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Durch die Steuerbefreiung in der Land- und Forstwirtschaft wird in diesen Fällen ein grünes Kennzeichen vergeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 FZV). Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV). Dies gilt übrigens auch für andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler, Roder, usw. - siehe auch. § 64b der StVZO dazu -
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genügt das Mitführen der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise für Güterverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.
Für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit muss ihr Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, bevor sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht. In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Eine EU-Richtlinie schreibt dazu vor, zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Erntemaschinen, Bagger, Kehrmaschinen sowie Gabelstapler, Aufsitzrasenmäher usw. mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h mit mindestens 7,5 Mio. € Versicherungssumme zu versichern. EU-Richtlinie 2021/2118 - Der geänderte Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht nun vor, dass eine Versicherung auch über die Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung weiterhin möglich ist, soweit der Versicherungsrahmen auf mind. 7,5 Mio. € angepasst wird. Zudem wurde die Frist zur Umsetzung bis 1. Januar 2025 verlängert, um die bestehenden Versicherungsbedingungen anzupassen oder erstmaligen Versicherungsschutz zu schaffen.
- Schauen Sie in Ihren Vertrag ob es schon umgesetzt wurde -
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen werden von 1937 bis 2012 in § 18 StVZO, seit 2012 in § 2 Nr. 17 FZV geregelt.
Soweit die in den §§ 32 und 34 StVZO festgelegten Abmessungen und Gewichte überschritten werden, ist für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf öffentlichen Straßen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Darüber hinaus ist die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr, die nicht den in der StVZO normierten Abmessungen oder Gewichten entsprechen, erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 3 StVO). Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten insoweit Sonderbestimmungen, dass die Vorschriften über Fahrzeitbeschränkungen für bestimmte Straßen nicht anzuwenden sind, wenn eine Gesamtmasse von 54 t nicht überschritten wird (vgl. Rn. 147 der VwV-StVO zu § 29 StVO).
Klassische selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Bagger, Radlader, Autokran, Erntemaschine, Mähdrescher, Schienenreinigungsfahrzeug, Schneepflug, Straßenwalze, Übertragungswagen, Eichfahrzeug u. a.
Fahrerlaubnisrecht:
Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 6 km/h sind fahrerlaubnisfrei. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis max. 25 km/h bbH genügt die Fahrerlaubnisklasse L die im B Führerschein (Ausnnahmeregelung Klasse L auch machbar ab 16 Jahre aber nur für die Berufsausbildung. Ab einer bbH von 25 km/h bis einschließlich 40 km/h darf zwar mit der Fahrerlaubnis der Klasse T gefahren werden (also ohne Einschränkung der zulässigen Gesamtmasse); dies gilt jedoch nur wenn die sfAM nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist und darüber hinaus nur für solche Zwecke eingesetzt wird.
Ansonsten ist ab 25 km/h bbH bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse die Fahrerlaubnisklasse B, bis 7500 kg die Klasse C1 alte Klasse 3 und für alle schwereren Maschinen Klasse C alte Klasse 2 erforderlich.
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darf generell keine Güter und oder Personen auf öffentlichen Straßen befördern.
Die LoF Zugmaschine als Geräteträger darf immerhin das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichtes auf der Straße transportieren.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Fahrtenschreiber?
Benötigen keinen Fahrtenschreiber?
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine benötigt keinen Fahrtenschreiber, da diese Fahrzeuge nicht für den Güterverkehr bestimmt sind, sondern nur zum be- und entladen.
Wo steht, wer einen Fahrtenschreiber braucht - in § 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) wird bestimmt, dass ein Fahrtenschreiber für diese Fahrzeuge nicht notwendig ist.
Müssen Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden?
Lenk- und Ruhezeiten müssen bei der Arbeit mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht aufgezeichnet werden. Hier gilt das Arbeitszeitgesetz von 8 Std. bzw. bis max. 10 Std. am Tag mit Auflagen. Gilt nicht für Beamte, da ist das BBG und die AZV zu-beachten.
Im gewerblichen Bereich müssen Fahrer oftmals Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Dazu muss ein entsprechendes Kontrollgerät im Fahrzeug verbaut sein - der Fahrtenschreiber. Festgeschrieben ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Die Lenk- und Ruhezeiten müssen alle Kraftfahrer mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen, die zur Güterbeförderung gedacht sind, dokumentieren. Ab 3,5 Tonnen muss dies per Fahrtenschreiber erfolgen. Folglich kann diese Regelung per Definition nicht auf eine selbstfahrende Arbeitsmaschine zutreffen. Der Fahrtenschreiber kommt nur im Güterverkehr zum Einsatz, die sfAM ist ein Fahrzeug, dass nicht zum Güterverkehr bestimmt ist.
Zudem greift die sogenannte Handwerkerregel des Art. 3 (EG) Nr. 561/2006 Buchstabe aa. Die Fahrtenschreiberpflicht gilt nicht für:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Explizit erwähnt es auch nochmal der § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen brauchen keinen Fahrtenschreiber, denn die Lenk- und Ruhezeiten müssen nicht dokumentiert werden.
Neue Radlader nach der EN 474 Teil 3 oder Teleskoplader bzw. Teleskopstapler nach der EN 1459
werden immer häufiger als Traktoren mit der Bezeichnung T1 zugelassen. Was bedeutet dies und wo liegen die rechtlichen Unterschiede gegenüber der Zulassung als Selbstfahrende Arbeitsmaschine.
Traktoren, die ab dem 1. Januar 2018 neu in den Verkehr gebracht werden, müssen die EU Verordnung 167/2013 erfüllen. In dieser sogenannten „Tractor-Mother-Regulation“ sind viele Vorgaben für die Typgenehmigung europaweit harmonisiert worden. Auch Rad- und Teleskoplader können schon seit längerem nach dieser Verordnung zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Traktor-Vorgaben erfüllen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) werden die Lader im Feld J mit der Klasse T1 als Zugmaschine auf Rädern beschrieben. Dazu kommt noch der Buchstabe „a“ für Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten (bbH) Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Schnellere Fahrzeuge erhalten den Buchstaben „b“, der bei Rad- oder Teleskopladern eher selten vorkommt. Die Lader können aber auch nach nationalem Recht als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen sein. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht dann meistens unter Punkt J die Nummer 89 (alt 87) und unter 4 die Nummer 2000 (alt 20). Diese Schlüsselnummer 892000 (alt 8720) kennzeichnet den Lader dann als lof Zugmaschine Geräteträger. Als Schlüsselnummer ist bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, zum Beispiel die 161199 aufgeführt. Diese Nummer setzt sich aus dem Feld J und 4 in den Fahrzeugpapieren zusammen. Die 3. und 4. Zahl, also 1 und 1, spiegeln die Bauart als lof Fahrzeug wieder. Ein Radlader der aus dem Baubereich kommt hat beispielsweise die 161201 als Schlüsselnummer. Dieses Fahrzeug kann aber auch in der Landwirtschaft eingesetzt werden und das Zulassungsverfahren ist bei allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen identisch.
Unterschiede beim Führerschein:
Wo liegen nun die rechtlichen Unterschiede, wenn der Rad- oder Teleskoplader als T1a Fahrzeug bzw. lof Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft wird? Wie in der Tabelle dargestellt (siehe Anhang), fangen beim Führerschein die rechtlichen Unterschiede an. Der als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestufte Rad- oder Teleskoplader kann bis 25 km/h bbH mit der Klasse L gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle ob der Lader auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem Gewerbebetrieb, zum Beispiel bei einem Bauunternehmer im Einsatz ist. Unabhängig vom Gewicht bedeutet dies, dass alle Führerscheininhaber der Klasse B (Auto) auch diese Fahrzeuge fahren dürfen, denn die Klasse L wird von der Klasse B eingeschlossen. Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die in der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h bbH zugelassen sind, können mit der landwirtschaftlichen T Klasse gefahren werden. Beim Bauunternehmer hingegen müsste das gleiche Fahrzeug je nach zulässigem Gesamtgewicht mit der Klasse C1 oder C gefahren werden. Als Zugmaschine darf der Rad- oder Teleskoplader für lof Zwecke mit der Klasse L bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden. Im Anhängerbetrieb ist jedoch die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Mit der Führerscheinklasse T könnte der Rad- oder Teleskoplader als Zugmaschine ab 18 Jahre sogar bis zu einer bbH von 60 km/h gefahren werden. Dies wäre aber nicht bei einer gewerblichen Biogasanlage möglich, da auch hier die gewerbliche Nutzung sprich ein Gewerbebetrieb zum Tragen kommt und keine Nutzung in der Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine im bzw. mit Anhänger- betrieb:
Nur zulässig, wenn BE C1E bzw. CE vorhanden ist.
Führerscheine ohne E also kein Anhängerbetrieb möglich außer mal wieder in der Land- und Forst Wirtschaft -
alle anderen brauchen extra Führerschein Eintrag E dazu -
Gilt nur für Deutschland - andere Länder andere Sitten -
Strafen bei Nichtbeachten bzw. nach einen Unfall -
Sprechen Sie mit einen Fachanwalt für Versicherungsrecht bzw. Verkehrsrecht -
und bei einem Arbeitsunfall mit einer SiFa - die Ahnung hat -
Mit Gruß SiFa Drewer, Olli Ausbilder und Prüfer für Baumaschinen Stapler Krane Hubarbeitsbühnen usw.
www.as-drewer.de Unterlagen Fachverlag für Arbeitssicherheit und UVV Prüfungen -
bzw. für die Pflicht Schulungen und die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung -
www.baggerschulung.net www.staplerschulung.net www.kranschulung.net usw.
Termine in Ense Höingen Kreis Soest -
Willkommen im Weiterbildungs- und Fortbildungsforum Sauerland -
Unsere Lehrgänge sind fast alle EU Europa Zertifiziert und teilweise Weltweit gültig -
VET Trainer Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 div. P Nummern Arbeitssicherheit
für Bildungswesen Baugewerbe Verkehr Transport PSA nach ISO 45001 Arbeits- und Gesundheitsschutz -
Unsere Festen Praxis Termine für die Geräteführer wie Privatpersonen oder Firmen Mitarbeiter
nach Absprache je nach Schulungthema ab 3 Pers. auch in der Woche od. Samstags möglich.
Praxis Adresse: Schulungszentrum Ense-Höingen Auf den Geeren 1 Industriepark ab 8:15 da sein -
Saubere Arbeitssachen sowie Ausweis/Führerschein und ein Paßbild von 4,5 x 3,5 cm mitbringen -
die Termine für 2025 als PDF
nur noch mit Teil selbstlernen ab 1 Tag statt 2 Tage und mehr beim Bagger, Radlader, Stapler, Telestapler, Krane, UVV-Prüfer usw. - mehr dazu nur am Telefon ab 11 Uhr -
Freitags offen für alle - Samstags Termine ab 3 Personen von einer Firma bzw. Kostenträger -
Anmeldungen mit Name- Adresse- und Termin Wunsch an die
Fahrausweis für Erdbaumaschinen Baumaschinenschein Erdbaumaschinenführerschein
ab 330,- mit BG geprüften AMS SmS Zertifikat dazu - gilt für fast alle EBM od. SBM nach der DIN EN 474 & DIN EN 500 ohne Einschränkungen der Bauweise Antriebsart oder Tragkraft wie Bagger Mobilbagger Zweiwegebagger DGUV-V73 & V77 Radlader Dumper Muldenkipper Planierraupe Abbruchbagger Fuchsbagger Longfrontbagger Grader Scaper Rohrleger Seilbagger Walze usw. siehe DGUV-G 301-005 die DGUV-R 100-500 Kapitel 2.12 DGUV-R 101-003 DGUV-I 201-029 DGUV-R 101-604 DGUV-V38 & V70 DIN EN ISO 6165 usw. Nur der Baggerschein od. Radladerschein nach Grundsatz 301-005 ab 220,- Euro - Mit Zweiwege- Fahrzeuge Vorschrift 77 über 3 Tage -
Termine für die Zertifizierten Baumaschinenführer/in Pflichtschulung inkl. AMS SmS Zertifikat
überbetrieblich gültig für alle Firmen ab 330,- Euro - je nach VK und Bauarten auch länger -
Termine am Freitag und Samstag nur nach deutsche Vorgaben -
Termine Baumaschinen in 2025:
am: 10.+11.01./21.+22.03./16.+17.05/11.+12.07./12.+13.09/21.+22.11.2025 -
in der Woche der Kurs für alle Erdbau- Straßenbaumaschinen und Zweiwegebagger usw.
für ab 660,- mit Bagger Lader Dumper Walze Zweiwege usw. mit Zertifikat - EU Europa gültig -
in KW 06 vom 04.-06.02./ KW 24 vom 10.-12.06./ KW 46 vom 11.-13.11.2025 inkl. EU & ISO Zertifikat -
Samstags Termine nur ab 3 Personen von einer Firma bzw. Kostenträger - sonst nur Freitags -
Fahrausweis für Krane und andere Hebezeuge Kranführerschein Kranschulung Anschläger
ab 220,- eine Kranbauart mit Anschläger Nachweis sonst ab 330,- mit BG geprüften SmS ASM Zertifikat für fast alle Kranarten gültig ohne Einschränkungen der Bauweise Antriebsart oder Tragkraft wie: Brückenkran Hallenkran Deckenkran Korbkran Gießkran Ladekrane Baustoffkrane Drehkran Autokran Raupenkran Mobilkran Baukran Turmdrehkran Containerkran Auslegerkran Teleskopkran Stapelkran Dachdeckerkran Schiffskran Derrickkran usw. ob mit Kabine Kanzel Kabel oder Funksteuerung siehe auch DGUV-G 309-003 DGUV-V 52 Grundsatz 309-009 DGUV-I 209-012 DGUV-I 209-013 DGUV-I 214-002 DGUV-I 214-005 DGUV Information 209-091 usw.
Termine für die Zertifizierten Kranführer/in Kurse für fast alle Kranarten inkl. Anschläger
Termine für die Kranführer + Anschläger nur nach deutsche Vorgaben -
- nur für die Ind. Krane mit dem Anschlägernachweis für ab 220,- 1 Tages Kurs
oder gültig für fast alle anderen Kranbauarten bei VK ab 330,- Euro ab 2 Tage -
Termine für Krane und die Anschläger 2025:
am 14.+15.02./11.+12.04./13.+14.06./22.+23.08./10.+11.10./12.+13.12.2025
oder in der Woche der Intensiv Kurs für fast alle Krane und Anschläger inkl. PAM usw.
die Richtige Schulung für lageristen fachlagerist logistik fachkraft od. kommissionierer im lager
für ab 660,- für alle Kranarten bei VK inkl. BG AMS SmS Zertifikat - EU Europa gültig -
in KW 11 vom 11.-13.03./ KW 32 vom 05.-07.08./ KW 49 vom 02.-04.12.2025 inkl. EU & ISO Zertifikat -
Samstags Termine nur ab 3 Personen von einer Firma bzw. Kostenträger - sonst nur Freitags -
Fahrausweis für Flurförderzeuge Gabelstapler Gabelstaplerschein Staplerführerschein
ab 99,- bis 330,- je nach Bauart immer mit dem Pflicht Zertifikat dazu - gültig für fast alle Bauarten der Gabelstapler nach der DIN EN ISO 3691 ohne Gewichts Einschränkung bei Bauweise Antriebsart oder Tragkraft wie: Frontstapler Seitenstapler Regalstapler Schubmaststapler Hochregalstapler Regalkommissionierer Schnellläufer & Kommissionier Mitgänger Fahrerstand also Stehplatzstapler und Sitzplatzstapler ob Elektro Gas Diesel Hybrid oder Brennstoffzellen Stapler siehe auch Vorschrift 68 DGUV-G 308-001 DGUV-I 208-004 und DGUV-I 208-009 die FEM 4.004 und FEM 4.006 usw. dazu.
Achtung: gilt nicht für die DIN EN 1459 Gelände Teleskopmaschinen Teleskopstapler Teleskoplader Telelader Telehändler, da gilt der neue eigene DGUV Pflicht Grundsatz 308-009 von Feb. 2016 dazu. Und auch nicht Inhaltlich falsche Staplerscheine wie von der Dekra Akademie mit Gruppe A B oder C FFZ Geräte die es nicht gibt, zudem ohne richtiges Zertifikat dazu -
Termine für die BG AMS und SmS Zertifizierte Staplerfahrer/in Schulung
Führerschein für Kommissionier Frontstapler Schubmaststapler Querstapler usw.
Flurförderzeuge Fahrerstand- und Sitzplatz Gabelstapler Schubmaster Seitenstapler Schnellläufer oder Kommissionierstapler ab 1 Tag nur innerbetrieblich gültig für ab 165,- sonst ab 220,- Euro und mit der Hochregalstapler Erstausbildung inkl. das Abseilen dazu für ab 330,- Euro über mind. 2 Tage inkl. dem BG geprüften AMS SmS Zertifikat dabei - die richtige schulung für lagerist fachlagerist logistiker fachkraft od. kommissionierer als hilfskraft im lager -
Termine für die FFZ gültig für Front, Schubmaster, und Schnelläufer -
Termine 2025:
am 24.+25.01./21.+22.02./28.+29.03./25.+26.04./30.+31.05./27.+28.06./
25.+26.07./29.+30.08./26.+27.09./24.+25.10./28.+29.11./19.+20.12.2025
der Intensiv Kurs für alle Bauarten inkl. Abseilen für Hochregalstapler usw. dabei
für ab 660,- Euro für fast alle Bauarten nach der DIN EN ISO 3691 - EU Europa gültig -
in KW 09 vom 25.-27.02./ KW 28 vom 08.-10.07./ KW 50 vom 09.-11.12.2025 inkl. HRG mit Abseilen usw.
Samstags Termine nur ab 3 Personen von einer Firma bzw. Kostenträger - sonst nur Freitags -
Schulung für Arbeitsbühnen Hubarbeitsbühnen Steigerwagen usw. siehe DIN EN 280 und DGUV-G 308-008 Hubarbeitsbühnenführer Zertifikat mit Bedienerausweis bei uns im Hause immer von 8:15 bis ca. 14:30 inkl. kleiner Test Bogen Praktische Übungen mit Bühnen und PSA Absturz sowie Zertifikat für alle HAB nach der BGI 720 neue DGUV-I 208-019 für nur 165,- Euro ohne Bauarten Steuerungsarten Antriebsarten Einschränkungen auch Zweiwegefahrzeuge Vorschrift 73 & 77 - als BSi ISO 18878 mewp Gruppe A + B Schulung ein Weltweit also International anerkannter Nachweis schon seit November 2004 noch vor der IPAF PAL Card und anderen Anbietern first worldwide Certified trainer for MEWP / FHAB Arbeitsbühne Gruppe A & B Statisch Vertikal und Boom ISO 18893 Qualified person even before IPAF and others
Termine für die Zertifizierter Hubarbeitsbühnenbediener/in Kurs inkl. Pflicht Zertifikat
Arbeitsbühne Hubarbeitsbühne Scherenbühne Hubsteiger usw. alle Bauarten nach der DIN EN 280 Gruppe A & B Typen 1a 1b 2 3a 3b - wie bei der IPAF Schulung Pal Card nur viel günstiger für nur ab 165,- und nicht nur auf 5 Jahre beschränkt und mit allen Bauarten drin, auch Zweiwegefahrzeuge Vorschrift 73 & 77 und PSAgA (der 2 Tages Kurs) ohne extra Geld und der Hubarbeitsbühnenführerschein ist zudem noch mit dem BG geprüften AMS SmS Pflicht Zertifikat darüber -
Der HAB Führerschein ist also gültig für alle Bauarten der Gruppe A + B Typen 1a 1b 2 3a 3b -
der Arbeitsbühnen Norm 280 wie: Scherenbühnen Hubbühnen Teleskopbühnen Hubsteiger usw.
Termine für die HAB 2025:
am: 01.02./05.04./07.06./02.08./04.10./06.12.2025 - Weltweit Gültig inkl. Verwendung der PSA -
oder der Intensivkurs in der Woche für FHAB inkl. Zweiwegefahrzeuge & PSAgA für ab 450,-
gilt sogar International also Weltweit nach der ISO 18878-2013 usw. als erster in der Welt -
in KW 10 vom 04.-05.03./ KW 37 vom 09.-10.09./ KW 48 vom 25.-26.11.2025 als ISO 18878 PAL Card -
Samstags Termine nur ab 3 Personen von einer Firma bzw. Kostenträger -
Teleskopstapler- Teleskopladerschein gem. DGUV-G 308-009 DGUV-I 208-059 Vorschrift 68 & DGUV-V70 usw. Vorgabe Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern Pflichtschulung ab 1. April 2016 gültig zu sofort: geprüfter Teleskopfahrer Sicherer Umgang mit Teleskop-Maschinen starr und drehbar roto Führerschein Fahrausweis Fachausweis Befähigungsnachweis Bedienerausweis Bedienernachweis für Teleskop-Maschine Teleskopmaschinen nach DIN EN 1459 1459-1 1459-2 usw. inkl. Stufe 1 2a + 2b die FEM 4004 und FEM 4006 usw. dazu. sogar als Internationaler Nachweis gem. der BS OHSAS 18001:2007 Occupational Health and Safety Assessment System neu ISO 45001 ASM Fachdozent also teilweise sogar Weltweit gültig der 3 Tages Kurs dazu.
Termine für Teleskopstapler Profi Kurs gem. neuen Pflicht Grundsatz gültig zu sofort
Fahrausweis für Teleskop Stapler Teleskop Lader nach der neuen DGUV-G 308-009 Stufe 1 ab 165,-
bis 330,- Stufe 2a der Tag bei Nachweis der Vorkenntnisse mit DIN EN 1459 Geräte - sonst bis zu 3 Tage
Nur für Personen mit Nachweis der Vor- Kenntnisse z.B. - schriftlich der Geschäftsführung -
oder Staplerschein, Kranschein bzw. Arbeitsbühnenschein vorhanden als Zusatzausbildung
Termine für Profikurs also alte Hasen Telestapler immer erst ab 3 Personen:
Teleskopladerführerschein richtig Telekopstaplerführerschein -
Profi Kurse Telestapler Stufe 1 starr ab 165,- Euro der Tag (keine Anfänger) bis 330,- Euro
bei Stufe 2a roto und mit 2b Arbeitsbühne (mind. 3 Pers. von einer Firma, vor Ort ab 5 Personen)
- also immer erst ab 3 Pers. von nur einer Firma:
Teleskopstapler Geländegängig über 3 Tage mit EU ISO Zertifikat dabei -
von 08:15 bis ca. 15:30 für ab 660,- Euro Endpreis je Teilnehmer - 1 Tag also für 220,- je Person inkl. der Gerätekosten als Endpreis ohne Übernachtung und Verpflegung, inkl. der Arbeitsunterlagen. Auch ein EU AMS Zertifizierter Kurs dazu - seit vielen Jahren schon Europaweit anerkannt -
Termine 2025
vom 17.-18.01./07.-08.03/20.-21.06./04.-05.07./19.-20.09./14.-15.11.2025 immer erst ab mind. 3 Pers. Von einer Firma -
Teleskope in KW 02 vom 07.-09.01./ KW 20 vom 13.-15.05./ KW 44 vom 28.-30.10.2025 inkl. EU & ISO Zertifikat -
Zertifizierte Befähigte Person zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Maschinen gem. BetrSichV ASR VDI 4068 TRBS 1201 TRBS 1203 und div. DGUV Vorgaben usw. offene Schulungs Termine für die UVV-Prüfer Ausbildung alle Themengebiete gem. der TRBS 1201 usw. - Preise auf Anfrage - je nach Modul - von 250,- Euro bis zu 450,- Euro je Modul - Kombimodule ab 750,- Euro immer mit Theorieteil zum selberlernen - teilweise sogar Weltweit anerkannt -
Info PDF zur UVV-Prüfer Schulung
- vor Ort in Firmen ab 3 Personen Deutschlandweit möglich -
Termine UVV-Prüferkurs ab 8:30 bis ca. 14:30
UVV-Prüfer Kurse Themen nach Wunsch - online jederzeit zu buchen -
Termine für die UVV-Prüferschulung mit Pflicht Praxisteil rein online nicht OK -
Praxis Termine 2025 am: 01.03./02.05./01.07./06.09./07.11.2025 -
die Pflicht zur WB nach der VDI 4068 Blatt 1 TRBS 1203 alle 36 Monate nur auf Anfrage -
Samstags Termine nur ab 3 Personen von einer Firma bzw. Kostenträger - sonst nur in der Woche -
Schulung PSA gegen Absturz und andere Rettungsausrüstungen und die gesetzlich vorgeschriebene Abseilübung an Hochregalstapler Regalstapler usw. von 130,- € bis 180,- € je nach Personenanzahl und Thema dazu. Pflicht Schulung Verwendung von PSAgA inkl. Abseilen und die Höhenrettung Grundlagen nach der ASR A2.1 TRBS 2121 DGUV-G 312-906 DGUV-R 112-198 und Regel 112-199 immer erst ab mind. 3 Pers. - vor Ort ab mind. 5 Personen je nach KM - teilweise sogar Weltweit anerkannt -
ab mind. 3 Personen - bitte die eigene PSAgA dazu mitbringen - ab 5 Pers. vor Ort durchführbar -
Termine PSAgA - Abseilen usw. ab 1 Tag von 8:30 bis ca. 14:30:
Pflicht Schulung Verwendung für PSAgA inkl. Abseilen und die Höhenrettung Grundlagen nach ASR A2.1 TRBS 2121 DGUV-G 312-906 DGUV-R 112-198 112-199 usw.
PSA gegen Absturz und auf Wunsch die jährliche UVV-Prüfung der PSA Gurte Geschirre Verbindungsmittel Höhensicherungsgeräte Hoch und Runter Rettungsgeräte usw. am Tag 2
vom 18.-19.03./ vom 20-21.05./vom 16.-17.09./ vom 16.-17.12.2025 und nach Absprache ab 3 Pers. möglich -
Seminar für Ladungssicherung Schulung LaSi Kurs für Verlader, Fahrer und Verantwortliche nach StVO §22, VDI 2700 usw. ab 135,- Euro je nach Personenanzahl nur die Weiterbildung dazu ab 77,- gültig auch für die BKrFQG-Module BKF Weiterbildung Modul Ladungssicherung -
ab 3 Personen oder nach Termin dazu vor Ort bei Ihnen im Hause ab 5 Personen je nach KM -
LaSi + Code L/XL und die UVV Prüfung der Ausrüstung auf Wunsch am Tag 2
Termine LaSi 2025
LaSi + Code L/XL und auf Wunsch mit UVV-Prüfung der Ausrüstung am Tag 2:
vom 18.-19.02./vom 06.-07.05./vom 12.-13.08./vom 18.-19.11.2025
Schulung Motorsägenschein Kettensägenschein für Brennholzmacher bzw. Selbstwerber
Der Selbstwerberschein Motorsägeschein Kettensägeschein Motorsägenführerschein Fällschein
Polterholz Kettensägeausweis Brennholzschein für ab 109,- je nach Modul ... immer nur ab 3 Pers. -
Termine für Motorsägenführer/in für Personen mit/ohne Vor- Kenntnisse an der Motorsäge
Motorsägen Kettensägen Kurs für Brennholzmacher am liegendem Holz Modul A ohne fällen
oder Erweiterung mit Fällen Modul A bis ca. 20/25 cm Baumdurchmesser bzw. Modul B größer als
MS Scheine immer nur auf Anfrage ab 3 Personen - oder online jederzeit zu buchen bei Vorkenntnisse -
Pflicht Schulung und Beauftragung Motorsägen und Hilfswerkzeuge nur für Einsätze in der Industrie & Produktion oder auch Motorsägen und Hilfswerkzeuge nur für die Durchführung von Arbeiten im Baugewerbe wie Abbruch Sanierung usw. ab 130,- Euro je nach Einsatzart -
nach der DGUV-R 100-500 Kapitel 2.23 Handkettensägen der DGUV-I 209-001 Handhabung Motor-Kettensägen usw. und dem BG Bau Bausteinen B 259 und B 259-1 usw.plus Pflicht zur WB 1x Jährlich nach der TRBS 1116 & 2111 der DGUV-R 100-001 Vorschrift 1 usw. nur durch MS Ausbilder auch nur ab 3 Pers. bzw. vor Ort ab mind. 5 Personen plus KM -
- Praxistermine immer nur noch ab 3 Pers. möglich ab 14:00 bis ca. 19 Uhr -
- Samstags Termine dazu ab ca. 9:00 Uhr machbar - und nur ab mind. 3 Pers. max. 8 Pers.
Der Freischneider und Motorsensen Nachweis nur für die gewerbliche Nutzung der Geräte -
immer nur auf Anfrage ab 3 Personen - oder online jederzeit zu buchen bei Vorkenntnisse -
dein Freischneiderschein und Motorsensenschein nach der DGUV-Regel 114-610 bisher Regel 114-017 Nr. 3.2.3.1 Mäharbeiten und Merkheft B30 bisher GBG 15 der SVLFG alte Gartenbau BG LSV da ab 18 Jahre lt. der VSG dazu und bei der DGUV Vorgabe ab 16 Jahre möglich für in der Lehre sprich Ausbildung sonst erst immer ab 18 Jahre machbar -
Weiterbildungskurse Pflicht WB für die Trainer Prüfer Ausbilder usw. -
egal wann und wo gemacht ob beim TÜV der Dekra im HDT Essen bei ITC Graf AST GmbH KTS Fürst IAG Zimmermann Linde Akademie IPAF SVG Bundeswehr Feuerwehr THW Deula Zumbau IAG Dresden Fahrlehrerverband oder bei der BG / DGUV selbst -
Termine für die Ausbilder Trainer und UVV Prüfer usw. zur Weiterbildung mit Praxis -
- auf Anfrage auch am WE -
Termine Weiterbildungkurse für 2025
Staplerschein Kranschein Arbeitsbühnen Baggerschein usw. Weiterbildungswoche
gem. ArbSchG / BetrSichV / DGUV-V1 / DGUV-R 100-001 und der TRBS 1116 TRBS 2111 usw.
Hinweis auf die jährliche Pflicht Fortbildung nur noch durch einen Ausbilder für Stapler Teleskopstapler Bagger Radlader Krane Anschläger Hubarbeitsbühnen (auch IPAF Pal Card Mist usw.) im Punkt 4.4 der TRBS 1116 finden sie es in der TRBS - Lesen ab Abschnitt 3.4 und auch in der TRBS 2111 dazu - also nichts gilt mehr ein lebenlang sagt die TRBS 2111 Teil 4 schon seit 2007 -
PDF dazu hier
in KW 03 vom 14.-16.01/ KW 23 vom 03.-05.06/ KW 41 vom 07.-09.10.2025 möglich -
auf Anfrage auch am Wochenende möglich - online jederzeit -
fast alle Kurse sind jederzeit rein online zu buchen bei VK zum Gerät -
siehe Links im Menü OBN z.B. Ausbilder usw. werden -
Anmeldungen mit Name- Adresse- und Termin Wunsch an die
Unterrichts Adresse und Hinweise:
Prüf- und Schulungszentrum NRW im Industriepark Ense-Höingen Auf den Geeren 1-3
Praxis Termine ab 8:15 oder nach Vereinbarung - Ausweis mitbringen, beim Online Kurs
zusätzlich Testbögen und beim Ausbilder/UVV-Prüfer Kurs einen neuen USB Stick mitbringen -
Anfragen und Anmeldungen an die E-Mail:
Und bei Fragen anrufen Tel.: +49175/1509375 Mo.-Do. ca. 11-16:00 Uhr
Alle Maschinenführer Schulungen entsprechend der TRBS 1116 Qualifikation Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln und natürlich den DGUV Vorgaben dazu - und bitte für die jährliche neue Pflicht WB Vorgabe in der TRBS 1116 ab Punkt 3.4 Lesen besonders dabei ist der Punkt 4.4 zu beachten - wer darf das - nur noch ein Ausbilder zum Gerät darf das durchführen -
Teilnahme Voraussetzung ist bei den Maschinenführer- Lehrgängen als reiner online Kurs - Vorkenntnis Nachweis vom Arbeitgeber oder Arbeitszeugnis mit Tätigkeitsbeschreibung mit mind. alter 18 Jahre und wenn man in der Berufsausbildung ist, mind. 16 Jahre mit Lehrvertrag wo nach der Schulung noch ein Beauftragter schriftlich bestellt werden muss für die Aufsicht bis zum 18. Lebensjahr. Beim UVV Prüfer Kurs als Befähigte Person oder Spielplatzprüfer ist, dass mind. alter 21 Jahre mit mind. Gesellenbrief oder ähnlich anerkannte Ausbildung, und beim Ausbilder bzw. Trainer Kurs 24 Jahre und mit 2 Jahre Vorkenntnisse zum Thema, entweder mit schon eigener Schulung als Zertifikat dazu bescheinigt oder schriftlich durch Arbeitgeber bescheinigt. Bei allen anderen Kursen reicht mind. 18 Jahre wie beim Flanscherkurs oder Arbeitsstellensicherung. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach DGUV Grundsatz 350-001 bisher BGG 904 wie; Fahr und Steuertätigkeiten alte G25 Bezeichung oder die Höhentauglichkeit alte G41 Bezeichung ist nur eine Empfehlung. Zudem erhalten Sie bei uns nicht nur einen Fahrausweis (pillepalle nur der Ausweis) sondern viel wichtiger ein Schulungszertifikat mit eindeutigen Vorgaben drauf und nicht wie z.B. vom TBZ Dekra TÜV ASZ u.s.w. ohne BAuA DGUV und EN Vorgaben -.
Schulungs- Zertifikate sind Pflicht -
Also nicht nur der Fuhrmann (Lkw-Fahrer) braucht einen extra Schein, auch der Stapler- Bagger- Laderfahrer sowie auch der Kranführer oder Anschläger und der Hubarbeitsbühnenbediener braucht ein Pflicht Schulungszertifikat darüber, und Eine jährliche Qualifizierte Sicherheits- Unterweisung nur noch durch einen Ausbilder zum Gerät ist alle 12 Monate notwendig, damit die DGUV Fahrerlaubnis sich um ein weiteres Jahr verlängert sagt die TRBS 1116 / 2111 Vorschrift 1 Regel 100-001 usw. dazu -